SV GELNHAUSEN 1924 e.V.
Information
Meike Barchet
info@svgelnhausen.de
Zur Zeit sind keine telefonischen Anfragen möglich!
VR-Bank Bad-Orb-GN
BIC GENODE51GEL
IBAN DE96 5079 0000 0108 6225 15
Für mehr Sicherheit im Wasser
matbe2024-09-07T14:01:58+02:007. September 2024|Infos|
Schwimmverein Gelnhausen hat seit 2018 rund 1 100 Kursteilnehmern das Schwimmen beigebracht „Mit Freude schwimmen
Schwimmen, Wassergymnastik und Grillen
matbe2024-08-30T11:06:08+02:0030. August 2024|Infos|
Besuch des „LebMal-Clubs“: Schwimmverein Gelnhausen bietet Gästen abwechslungsreiches Programm Die Mitglieder des „LebMal-Clubs“ sind kürzlich
Anmeldung
Bei Problemen bei der Anmeldung wenden Sie sich bitte an mitgliederverwaltung@svgelnhausen.de
Für bisherige Mitglieder und Neuanmeldungen gelten folgende Mitgliedsbeiträge:
Monatlicher Beitrag für Einzelpersonen 8,00 €
Aufnahmegebühr einmalig für Einzelpersonen 30,00 €
Monatlicher Beitrag für Familien (ab 3 Personen) 16,00 €
Aufnahmegebühr bei Familieneintritt ab 3 Personen 15,00 € pro Person
Der Spartenbeitrag pro Halbjahr für die verschiedenen Mannschaften:
- 1. Mannschaft 52,00 €
- 2. Mannschaft 42,00 €
- 3. Mannschaft 32,00 €
- 4. Mannschaft 22,00 €
- 1B Mannschaft 27,00 €
- Masters 27,00 €
- Triathlon 27,00 €
- Wasserspringen 12,00 €
Schwimmvereins Gelnhausen 1924 e.V.
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Gelnhausen 1924 e.V.“ ( SVG ) und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde 1924 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Das Schwimmen, Wasserspringen und Triathlon (im nachfolgenden Schwimmen genannt) zu pflegen und dessen ideellen Charakter zu wahren.
b) Kinder, Jugendliche und Erwachsene schwimmsportlich zu fördern.
c) Überfachliche Jugendpflege zu betreiben.
d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
e) Den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen. - Der Verein ist Mitglied
a) des Landessportbundes Hessen e.V.
b) des Hessischen Schwimmverbandes und somit
c) des Deutschen Schwimmverbandes
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein führt als Mitglieder: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die anwesenden volljährigen Mitglieder. Eine Vertretung durch Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. - Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des Sorgeberechtigten aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, durch Austritt, der nur schriftlich nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft zum Halbjahr eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mindestens 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht gezahlt oder, sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Der Zahlungsrückstand ist jedoch zu begleichen.
c) Durch Tod des Mitgliedes - Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch den Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monates zu geben.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Jugendversammlung
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang in den Aushangkästen des Vereins (Hallenbad und Vereinsheim) sowie in der örtlichen Tageszeitung und auf der SVG-Homepage www.svgelnhausen.de zu erfolgen.
- Anträge sind schriftlich – spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung – beim 1. Vorsitzenden zu stellen.
- Der 1. Vorsitzende oder ein zu Beginn der Versammlung gewählter Versammlungsleiter leitet die Versammlung.
- Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder durch einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem 1. Geschäftsführer,
dem 2. Geschäftsführer,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Pressewart,
dem sportlichen Leiter,
den Schwimmwarten (allg. Übungsbetrieb, Wettkampf, Kampfrichterwesen),
dem Springwart,
dem Triathlonwart
dem Schwimmwart Masters,
dem Heim- und Gerätewart,
den Beisitzern (Die Anzahl wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt)
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Der von der Jugendversammlung gewählte 1. Jugendsprecher hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, soweit Jugendfragen zur Diskussion stehen. - Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Vorstandssitzungen sollten soweit erforderlich monatlich stattfinden. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seinen Sitzungen einladen.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind:
Der 1. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende
Der 1. Geschäftsführer
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ausschließlich die Ämter des Vorstandes nach § 26 BGB können nicht in einer Person vereinigt werden. - Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für zwei Jahre. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen, die Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 DIE JUGENDVERSAMMLUNG
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlichen begründeten Antrag von 20 der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen werden durch den 1. oder 2. Jugendsprecher einberufen und geleitet.
- Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den 1. und 2. Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitglieder-versammlung des Vereins bestätigt werden. Die Jugendsprecher sollen volljährige Mitglieder des Vereins sein.
§ 9 BEITRÄGE
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr und Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftshalbjahr entscheidet. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Der Verein hat gegenüber dem Mitglied einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren. Sollte dem Verein keine gültige Lastschrifteinzugsermächtigung vorliegen trägt das Mitglied die Kosten für die Rechnungserstellung und Rechnungszusendung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede Änderung ihrer Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung sofort mitzuteilen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich eines laufenden Jahres zur Zahlung an den Verein fällig. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.
- Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren ist eine Bringschuld des Mitgliedes.
- Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlungen stunden bzw. ganz oder teilweise aufheben.
§ 10 ORDNUNGEN
- Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit) eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Jugendversammlung vorgelegte Jugendordnung
- Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung
§ 11 DATENSCHUTZ
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz- Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz-Ordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gelnhausen. Sie hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes, wenn möglich für den Schwimmsport, zu verwenden.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese von der Mitgliederversammlung am 14.06.2019 beschlossene Fassung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 27.05.2006.
Gelnhausen 14.06.2019
Der Vorstand
Beisitzer
Deutsch Französische Freundschaft
Gelebter deutsch-französischer Zusammenhalt
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Der SVG-Vorsitzende würdigt die 44 Jahre lang praktizierte Schwimmer-Freundschaft der Gelnhäuser mit dem Club in
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Großes Bedauern: „Trauriges Ende einer 45-jährigen Ära“ Gelnhausen (re). „Das ist das traurige Ende einer
Ein bisschen wie im Elsass
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20 Jugendliche aus Nevers zu Gast beim Schwimmverein Gelnhausen 20 Jugendliche aus dem französischen Nevers
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